Die Geschäftsbedingungen der LouwersHanique B.V. entsprechen denen der Metaalunie Die Geschäftsbedingungen der Metaalunie finden Sie unter folgendem Link: Geschäftsbedingungen Metaalunie 2019
Die AGB enthalten die folgenden Artikel:
Artikel 1: Umfang der Anwendung
Artikel 2: Angebote
Artikel 3: Vertraulichkeit
Artikel 4: Bereitgestellte Beratung und Informationen
Artikel 5: Lieferfrist/Implementierungszeitraum
Artikel 6: Lieferung und Risikoübergang
Artikel 7: Preisänderungen
Artikel 8: Höhere Gewalt
Artikel 9: Arbeitsumfang
Artikel 10: Vertragszusätze
Artikel 11: Implementierung der Arbeiten
Artikel 12: Fertigstellung der Arbeiten
Artikel 13: Haftung
Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche
Artikel 15: Pflicht zur Mängelanzeige
Artikel 16: Nichtinbesitznahme von Waren
Artikel 17: Bezahlung
Artikel 18: Sicherheiten
Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum (Urheberrecht)
Artikel 20: Abtretung von Rechten und Pflichten
Artikel 21: Annullierung oder Beendigung der Vereinbarung
Artikel 22: Geltendes Recht und zuständiges Gericht
Datum des Inkrafttretens: Oktober 23, 2023
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Allgemeines
1. Begriffsbestimmungen
1.1. "Auftraggeber": LouwersHanique B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in 5527 AH Hapert, Niederlande, Energieweg 3A, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 17051316 0000.
1.2. "Auftragnehmer": die natürliche oder juristische Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag abschließt.
1.3. "Geschäftsherr": der Kunde des Auftraggebers.
1.4. "(die) Bauleistung": die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Annahme von Arbeiten.
2. Anwendungsbereich
2.1. Die Artikel 1 bis 25 dieser Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Auftraggeber unterbreiteten Angebote und mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge sowie für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern der Auftraggeber Einkäufer oder Auftraggeber ist. Beziehen sich diese Angebote oder Verträge auf die (Unter-)Vergabe von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen, so finden darüber hinaus die Artikel 26 bis 34 dieser Geschäftsbedingungen ebenfalls Anwendung.
2.2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufs- und (Unter-)Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie dem Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich bestätigt worden sind.
2.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
3. Kosten der Angebote
3.1. Mögliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen (dazu zählen auch die Kosten für Beratung, Zeichnungsarbeiten und dergleichen, die für den Auftragnehmer oder in seinem Namen entstehen), werden vom Auftraggeber nicht erstattet und gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers.
4. Nachforschungs- und Informationspflicht
4.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass er sich zur Bestimmung des vom Auftraggeber mit der Leistung beabsichtigten Nutzungszwecks in ausreichendem Maße über Folgendes in Kenntnis gesetzt hat:
4.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf Anfrage zusätzliche Informationen, soweit diese billigerweise als relevant für die Erfüllung des Vertrages anzusehen sind. Bei möglichen Unklarheiten fragt der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber nach.
5. Lieferzeit und Vertragsstrafe
5.1. Angegebene Lieferfristen oder Durchführungszeiträume sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist bei Überschreitung der Lieferfrist oder des Durchführungszeitraums ohne nähere Inverzugsetzung im Verzug. Sobald der Auftragnehmer weiß oder wissen müsste, dass die Erfüllung des Vertrages nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgen wird, hat er den Auftraggeber diesbezüglich sofort zu benachrichtigen.
5.2. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch die Überschreitung der Lieferfrist und/oder des Durchführungszeitraums im Sinne von Artikel 5.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen entstehen.
5.3. Für jeden Tag der Überschreitung der Lieferfrist bzw. des Durchführungszeitraums verwirkt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Auftragswerts pro Tag, höchstens jedoch 100 % des Auftragswerts. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz verlangt werden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die im Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung im Sinne von Artikel 7.2 der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
6.2. Alle Preise verstehen sich in Euro, ohne Umsatzsteuer und einschließlich tauglicher Verpackung. Die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Preisangabe des Auftragnehmers geltenden Preise sind verbindlich und werden nicht angepasst.
6.3. Eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist, geht weiterhin zu Lasten des Auftragnehmers, dies unabhängig von der Zeit, die zwischen dem Abschluss des Vertrages und seiner Ausführung verstrichen ist.
6.4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Rechnungseingangs zur Zahlung verpflichtet.
6.5. Im Falle einer Vorauszahlung oder Abschlagszahlung hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer eine nach Ansicht des Auftraggebers ausreichende Sicherheit für die Erfüllung zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht fristgerecht nach, gerät er sofort in Verzug. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und seinen Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.
7. Lieferung und Gefahrübergang
7.1. Der Auftragnehmer hat die Lieferung in einem Mal vorzunehmen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Parteien führen bei der Lieferung eine Sichtprüfung auf Menge und äußerlich erkennbare Schäden durch. Wird ein Schaden festgestellt, muss der Auftraggeber die Sache nicht entgegennehmen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur rechtzeitigen Lieferung bleibt davon unberührt.
7.2. Die Übergabe erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer die Sache am Firmensitz des Auftraggebers entladen hat und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Sache, unter anderem für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen diese Risiken auf eigene Kosten zu versichern.
7.3. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftraggeber für den Transport Sorge trägt. Die Gefahr für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung liegt auch in diesem Fall vollständig beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann sich gegen diese Risiken versichern.
7.4. Bei Abholung durch den Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers leistet der Auftragnehmer ohne Berechnung von Gebühren Hilfe beim Verladen.
7.5. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine Empfangsbestätigung für die entgegengenommenen Sachen aus. Diese Bestätigung berührt nicht die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag.
8. Inspektion und Prüfung
8.1. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die bestellten oder gelieferten Sachen und/oder die (in Ausführung befindlichen) Bauleistungen zu inspizieren und/oder zu prüfen. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer die zu diesem Zweck billigerweise erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Die Inspektion oder Prüfung findet innerhalb der normalen Geschäftszeiten des Auftragnehmers statt, und der Auftraggeber beachtet die vor Ort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften.
8.2. Die Kosten für die Inspektion und/oder Prüfung im Rahmen von Artikel 8.1 dieser Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn diese Sachen bzw. die Bauleistung vom Auftraggeber abgelehnt werden. Die Prüfung oder Genehmigung entbindet den Auftragnehmer nicht von irgendeiner Garantie oder Haftung, die sich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang damit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergibt.
9. Abnahme
9.1. Wenn die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen oder die erbrachte Bauleistung nicht dem Vertrag entspricht/entsprechen, hat der Auftraggeber das Recht, diese abzulehnen. Die Entgegennahme oder Bezahlung der Sachen oder Bauleistung bedeutet nicht deren Abnahme. Bezahlungen vor der Abnahme erfolgen stets unter der aufschiebenden Bedingung der Abnahme.
9.2. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung mit, ob er die Leistung abnimmt, es sei denn, der Auftraggeber teilt rechtzeitig mit, dass diese Frist aus wichtigem Grund verlängert wird. Bei Abnahme trotz eines oder mehrerer Mängel wird der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich benachrichtigen, und der Auftragnehmer wird diese Mängel umgehend beheben oder Ersatz liefern. In Ermangelung einer Mitteilung gilt die Leistung 60 Tage nach der Lieferung als abgenommen.
9.3. Lehnt der Auftraggeber die gelieferten Sachen und/oder die Bauleistung ab, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Frist und nach Ermessen des Auftraggebers:
9.4. Falls der Auftragnehmer seiner in Artikel 9.3 dieser Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Auftraggeber kann auch die Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge für (den Teil der) Sachen oder Bauleistungen verlangen, die nicht dem Vertrag entsprechen.
10. Geistige Eigentumsrechte
10.1."Geistige Eigentumsrechte": Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte, Patente und Topographien, einschließlich des Rechts, diese geistigen Eigentumsrechte durch Anmeldung, Hinterlegung, Registrierung oder auf andere Weise zu
erwerben.
10.2. "Geistige Eigentumsrechte an der Bauleistung": alle geistigen Eigentumsrechte an der Bauleistung, der zu erbringenden Leistung, an den Sachen und an Hilfsmitteln wie Zeichnungen, Modelle, Formen, Matrizen und Werkzeuge, die während und zum Zwecke der Ausführung des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschaffen wurden.
10.3. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Bauleistung stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber gilt als Schöpfer, Entwerfer bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Bauleistungen. Der Auftraggeber hat das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Gebrauchsmuster in Bezug auf die Bauleistung anzumelden. Wenn die Leistung (unter anderem) aus bereits bestehenden geistigen Eigentumsrechten besteht, wird der Auftragnehmer, soweit möglich, diese Rechte bereits heute für die Zukunft auf den Auftraggeber übertragen und auf erste Aufforderung des Auftraggebers hin unverzüglich die für die Übertragung möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Handlungen vornehmen.
10.4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über geistige Eigentumsrechte an der Bauleistung wird außer im Falle eines Gegenbeweises davon ausgegangen, dass diese Rechte beim Auftraggeber verbleiben.
10.5. Für die (Übertragung der) geistigen Eigentumsrechte an der Bauleistung ist die Vergütung im Preis für die Bauleistung einkalkuliert.
10.6. Der Auftragnehmer verzichtet, auch im Namen seiner Mitarbeiter, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) genannten Persönlichkeitsrechte. Soweit es sich um Änderungen der Bauleistung, der Sachen oder der diesbezüglichen Bezeichnung handelt, verzichtet der Auftragnehmer auch auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c Auteurswet genannten Persönlichkeitsrechte. Der Auftragnehmer wird sich nicht auf die in Artikel 25 Absatz 4 Auteurswet eingeräumte Befugnis berufen. Der Auftragnehmer garantiert, zu dieser Verzichtserklärung auch im Namen seiner Mitarbeiter berechtigt zu sein. Soweit ein Verzicht nicht möglich ist, wird sich der Auftragnehmer ohne nähere Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht auf seine Persönlichkeitsrechte berufen.
10.7. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm an den Auftraggeber zu liefernden Sachen, die auszuführenden Arbeiten und die geistigen Eigentumsrechte an der Bauleistung keine Rechte Dritter, einschließlich geistiger Eigentumsrechte, verletzen, und stellt den Auftraggeber von der Haftung für alle diesbezüglichen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verluste frei. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle Schäden ersetzen, die sich aus einer Zuwiderhandlung ergeben, dies einschließlich der (sämtlichen) Kosten für das Verteidigungsvorbringen.
11. Quellcode und Benutzerlizenz für Computersoftware
11.1. Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (unter anderem) in der Lieferung von speziell für den Auftraggeber entwickelter Computersoftware, so übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Quellcode. Artikel 10.3 dieser Geschäftsbedingungen gilt sinngemäß für die Übertragung.
11.2. Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung in der Lieferung von nicht speziell für den Auftraggeber entwickelter Computersoftware, erwirbt der Auftraggeber eine nicht-ausschließliche, weltweite und zeitlich unbegrenzte Nutzungslizenz an diesem Teil der Computersoftware zum Zwecke der normalen Nutzung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Sache oder Bauleistung. Wurde ein Teil der Computersoftware speziell für den Auftraggeber entwickelt, finden die Artikel 10.1 und 11.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen uneingeschränkt auf diesen Teil Anwendung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Veräußert der Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.
11.3. Beim Erwerb des Quellcodes oder der Nutzungslizenz ist die dafür möglicherweise anfallende Vergütung im Preis einkalkuliert.
12. Geheimhaltung und Kundenschutzklausel
12.1. Alle Informationen (z.B. Modelle, Konstruktionsdaten, Abbildungen, Zeichnungen, Know-how und andere Dokumente) gleich welcher Art und in welcher Form auch immer, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder in dessen Namen erteilt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftragnehmer nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder anderweitig für irgendwelche anderen Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.
12.2. Die Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses an einen Dritten weitergegeben werden müssen.
12.3. Der Auftragnehmer darf dem Geschäftsherrn in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar Preisangaben oder Angebote in Bezug auf die Sache oder Bauleistung unterbreiten, die Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist.
13. Vertragsstrafe
13.1. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen von Artikel 12 dieser Geschäftsbedingungen hat der Auftragnehmer für jede Zuwiderhandlung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz verlangt werden.
14. Hilfsmittel
14.1. Alle Hilfsmittel, wie Zeichnungen, Modelle, Formen, Matrizen und Werkzeuge, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung eines Vertrages zur Verfügung gestellt werden oder die der Auftragnehmer speziell im Rahmen des Vertrages mit dem Auftraggeber angefertigt hat oder hat anfertigen lassen, bleiben oder werden unter allen Umständen Eigentum des Auftraggebers, ungeachtet dessen, ob sie bezahlt worden sind oder nicht. Artikel 10.3 dieser Geschäftsbedingungen gilt sinngemäß für die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten an speziell für den Auftraggeber hergestellten Hilfsmitteln.
14.2. Alle Hilfsmittel und alle davon angefertigten Kopien müssen dem Auftraggeber auf erste Anforderung hin zur Verfügung gestellt werden oder an ihn zurückgegeben werden.
14.3. Solange der Auftragnehmer die Hilfsmittel in seinem Besitz hat, bringt er darauf eine unauslöschliche Kennzeichnung an, aus der hervorgeht, dass sie Eigentum des Auftraggebers sind. Der Auftragnehmer wird Dritte, die auf diese Hilfsmittel zurückgreifen wollen, auf die Eigentumsrechte des Auftraggebers hinweisen.
14.4. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 dieser Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer die in diesem Artikel genannten Hilfsmittel nur für die Ausführung von Lieferungen und Arbeiten zu Gunsten des Auftraggebers verwenden und sie Dritten nicht zeigen, es sei denn, der Auftraggeber hat seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu erteilt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko des Untergangs, des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung von Hilfsmitteln und ist verpflichtet, dieses Risiko auf eigene Kosten zu versichern.
15. Haftung
15.1. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, dies mit Ausnahme von Schäden, die auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit zurückzuführen sind.
15.2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 15.1 dieser Geschäftsbedingungen ist die Gesamthaftung der Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergibt,
jederzeit auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: (i) den im Rahmen der betreffenden Versicherungspolice ausgezahlten Betrag (zuzüglich der Selbstbeteiligung) oder (ii) den Nettobetrag, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag während der letzten 12 Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis gezahlt hat. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz aller Schäden, einschließlich Vertragsstrafen, frei, die sich aus einer Handlung, Unterlassung oder Leistungsstörung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder aus einer unerlaubten Handlung des Auftragnehmers ergeben.
15.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber verjährt bereits durch den bloßen Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, es sei denn, der Auftragnehmer hat vor Ablauf dieser Frist eine Schadensersatzklage erhoben.
16. Versicherung
16.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung zur Deckung von möglichen Schäden abzuschließen, die der Auftraggeber aufgrund einer Leistungsstörung oder einer unerlaubten Handlung des Auftragnehmers beziehungsweise eines von ihm beauftragten Dritten erleidet. Auf erste Aufforderung des Auftraggebers hin legt der Auftragnehmer eine Versicherungsbescheinigung sowie Beitragszahlungsnachweise vor.
17. Kündigung des Vertrages
17.1. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Werkvertrages erfolgt die Kündigung gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe der dem Auftragnehmer tatsächlich entstandenen Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Beweislast für die entstandenen Kosten und eine angemessene Gewinnspanne liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer muss die entstandenen Kosten und die angemessene Gewinnspanne innerhalb eines Jahres nach der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber schriftlich mitteilen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Entschädigung.
18. Garantie
18.1. Der Auftragnehmer garantiert die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Ingebrauchnahme.
18.2. Werden die gelieferten bzw. abgenommenen Sachen oder die Bauleistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung in Gebrauch genommen, gilt die Garantie für einen Zeitraum von 30 Monaten nach der Lieferung/Abnahme.
18.3. Wurde die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wird der Auftragnehmer unverzüglich die Leistung nachträglich ordnungsgemäß ausführen, wobei der Auftraggeber zwischen Wiederherstellung oder Nachlieferung wählen wird, dies unbeschadet der Ansprüche, die dem Auftraggeber gesetzlich zustehen.
18.4. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten, die mit der Behebung des Mangels oder der Ersatzlieferung der Sachen und/oder der Bauleistung verbunden sind. Dazu gehören auch die Kosten für die Inbetriebnahme der Sachen und/oder der Bauleistung nach der genannten Wiederherstellung oder Nachlieferung. Gehören die Sachen und/oder die Bauleistung zu einem größeren Objekt, so gehen auch die Kosten der Inbetriebnahme dieses größeren Objekts zu Lasten des Auftragnehmers.
18.5. Kommt der Auftragnehmer seiner Garantieverpflichtung nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, die Garantiearbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
19. Keine Aufrechnung und Aussetzung durch den Auftragnehmer
19.1. Das Recht des Auftragnehmers, seine möglichen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, sofern nicht ein Schuldenmoratorium oder eine Insolvenz auf Seiten des Auftraggebers vorliegt oder ein gesetzlicher Schuldenbereinigungsplan für den Auftraggeber greift.
20. Eigentumsübertragung im Voraus
20.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftraggebers das Eigentum an den zu liefernden Sachen oder an den Materialien, Teilen und/oder Bauteilen, aus denen die Sachen zusammengesetzt oder hergestellt werden, im Voraus auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich alle für diese Übertragung erforderlichen Handlungen vornehmen.
21. Verbot von Zurückbehaltungsrechten
21.1. Dem Auftragnehmer ist es jederzeit untersagt, ein Zurückbehaltungsrecht an den Sachen des Auftraggebers auszuüben, die er aus welchen Gründen auch immer in seinem Besitz hat.
21.2. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 21.1 dieser Geschäftsbedingungen schuldet der Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro Tag mit einem Höchstbetrag von 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz verlangt werde.
22. Aufrechnung und Aussetzung durch den Auftraggebern
22.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine möglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen mit:
22.2. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit Verbindlichkeiten der mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen.
22.3. Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Artikels sind Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b Burgerlijk Wetboek angehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c Burgerlijk Wetboek sind.
22.4. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aussetzen, bis der Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat.
23. Übertragung und Verpfändung
23.1. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf einen Dritten übertragen oder an einen Dritten verpfänden. Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit auf einen Dritten übertragen oder an einen Dritten verpfänden. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber hiermit vorab seine Zustimmung zu einer solchen Übertragung oder Verpfändung. Dieser Artikel hat sachenrechtliche Wirkung.
24. Folgen des Erlöschens oder der Beendigung des Vertrages
24.1. Die folgenden Artikel dieser Geschäftsbedingungen bleiben nach Ablauf, Kündigung oder Rückgängigmachung des Vertrages in Kraft: Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 33.
25. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
25.1. Diese Geschäftsbedingungen, der Vertrag und die Anlagen unterliegen niederländischem Recht.
25.2. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, dies ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss erlaubt ist.
25.3. Für vertragliche und außervertragliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag und den Anhängen ergeben, ist die Rechtbank Oost-Brabant das zuständige Gericht. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dieser Zuständigkeitsregel abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anzuwenden.
(Unter-)Auftragsvergabe von Werk-/Dienstleistungen
26. Verbot der weiteren Vergabe von Unteraufträgen und der Entleihung von Personal
26.1.Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer die Bauleistung oder Teile davon nicht an eine andere Partei weitervergeben oder Personal für die Ausführung (von Teilen davon) entleihen.
26.2.Wenn der Auftraggeber die Erlaubnis zur Auftragsvergabe oder Entleihung erteilt, gelten auf jeden Fall die Bestimmungen in den Artikeln 27, 28 und 29 der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, die Bestimmungen dieser Artikel seinem Vertragspartner aufzuerlegen und auch festzulegen, dass diese Vertragspartei diese Verpflichtungen in vollem Umfang in die von ihr abgeschlossenen Verträge über die Ausführung (von Teilen) der Bauleistung einbezieht.
27. Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen mittelbarer Arbeitgeber bei der Vergabe von Unteraufträgen
27.1. Wenn die Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen mittelbarer Arbeitgeber für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge, Arbeitnehmerversicherungsbeiträge, Bußgelder (einschließlich Zinsen) (Lohnabgaben) für die Vergabe von Unteraufträgen gelten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Sperrkonto zu führen und dem Auftraggeber auf dessen erste Aufforderung hin eine Kopie des Original-Sperrkontovertrags zur Verfügung zu stellen.
27.2. Der Auftraggeber ist immer berechtigt, den vereinbarten Teil eines Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer durch Überweisung auf dessen Sperrkonto (G-Konto) zu zahlen. Wenn kein Teil im Voraus vereinbart wurde, entscheidet der Auftraggeber, welchen Teil der Rechnungsbeträge er auf das G-Konto einzahlt. Jede Einzahlung des Auftraggebers auf das G-Konto gilt als Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer.
27.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle drei Monate einen neuen Originalnachweis der Steuerbehörde zum Zahlungsverhalten vorzulegen.
27.4. Der Subunternehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten von allen (direkt oder indirekt) einzusetzenden Mitarbeitern die folgenden Angaben schriftlich zu übermitteln:
27.5. Falls zutreffend: das Vorhandensein einer Bescheinigung A1, einer Aufenthaltsgenehmigung, einer Beschäftigungsgenehmigung und einer Online-Anmeldung beim niederländischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit (SZW).
27.6. Alle vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitskräfte – d.h. alle Personen, die zur Ausführung von Arbeiten herangezogen werden – müssen vor und während der Arbeiten zum Zweck der vom Auftraggeber durchzuführenden Kontrolle(n) einen gültigen Identitätsnachweis im Original und gegebenenfalls Aufenthaltsdokumente, Arbeitserlaubnisse und Bescheinigungen A1 mit sich führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einer Arbeitskraft, die sich daran nicht hält, den Zutritt zum Ort der Ausführung der Arbeiten zu verweigern oder die Arbeitskraft von diesem Ort wegzuschicken. Der Auftragnehmer haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
27.7. Der Auftragnehmer hat seine Buchhaltung so einzurichten, dass darin unverzüglich oder nahezu unverzüglich die folgenden Unterlagen oder Daten gefunden werden können:
(a) der Vertrag oder dessen Inhalt, auf dessen Grundlage er die von ihm für den Auftraggeber erbrachte Leistung verrichtet hat;
(b) die Daten über die Erfüllung dieses Vertrages einschließlich einer Aufzeichnung der Personen, die Arbeiten erbracht haben; sowie
(c) die Tage und Stunden, an denen diese Personen Arbeiten erbracht haben;
(d) die Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag geleistet wurden.
27.8. Im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen, bis der Auftraggeber eine Erklärung der Steuerbehörde erhalten hat, aus der hervorgeht, ob und in welcher Höhe er für die vom Auftragnehmer nicht gezahlten Lohnabgaben und Umsatzsteuerbeträge haftbar gemacht wird. Der Betrag, den der Auftraggeber an die Steuerbehörde zu zahlen hat, kann vom Auftraggeber von dem Betrag abgezogen werden, den er dem Auftragnehmer möglicherweise noch schuldet.
27.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftraggebers unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die der Auftraggeber für seine Buchhaltung oder die Buchhaltung seines Geschäftsherrn für erforderlich hält.
28. Rechnungsstellung
28.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers, gegebenenfalls einschließlich elektronischer Rechnungen, müssen den Anforderungen aus den Artikeln 35a und 35b des niederländischen Umsatzsteuergesetzes 1968 (Wet op de Omzetbelasting 1968) entsprechen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf den Rechnungen deutlich und übersichtlich folgende Angaben zu machen:
28.2. Der Auftragnehmer muss jeder Rechnung eine Aufschlüsselung der geleisteten Arbeitsstunden beifügen. Für die eingesetzten Arbeitnehmer sind in der Spezifikation zumindest die Initialen, der Nachname und das Geburtsdatum dieser Arbeitnehmer sowie die Tage und Stunden, an denen diese Arbeitnehmer Arbeiten erbracht haben, anzugeben. Der Auftragnehmer hat auch ein Dokument vorzulegen, das den Zahlungsanspruch belegt, z. B. eine unterzeichnete Bauleiterbescheinigung.
28.3.
Der Auftraggeber bezahlt die Rechnungen erst, nachdem er die Bauleistung oder den Teil der Bauleistung, auf den sich eine Abschlagszahlung bezieht, genehmigt hat und die Rechnungen darüber hinaus den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.
29. Entleihung von Personal durch den Auftragnehmer
29.1. Entleiht der Auftragnehmer Personal für die Ausführung der Bauleistung, ist er verpflichtet, die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
29.2. Der Auftragnehmer darf nur Personal von einem Entleiher einstellen, der der Registrierungspflicht nach dem niederländischen Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung (Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs / Waadi) nachkommt, die NEN 4400-1 oder NEN 4400-2 erfüllt und in das Register der Stiftung zur Festlegung von Arbeitsnormen (Stichting Normering Arbeid / SNA) eingetragen ist.
29.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Verleiher zu vereinbaren, dass der Verleiher auf den Rechnungen folgende Angaben zu machen hat:
30. Lohnabgabenbefreiung und Umsatzsteuer
30.1. Der Auftragnehmer befreit den Auftraggeber von der Haftung für Ansprüche der Steuerbehörde oder anderer staatlicher Stellen bezüglich der Ausführung der Bauleistung im Zusammenhang mit:
30.2. Insbesondere wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen erste schriftliche Aufforderung hin unverzüglich die folgenden Kosten erstatten und auf ein vom Auftraggeber gewünschtes Bankkonto einzahlen:
30.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, das, was der Auftragnehmer ihm gemäß den Artikeln 30.1 und 30.2 dieser Geschäftsbedingungen zu zahlen hat, mit den Beträgen aufzurechnen, die er dem Auftragnehmer aus welchem Grunde auch immer noch schuldet.
31. Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen mittelbarer Arbeitgeber für Lohn (niederländisches Gesetz zur Bekämpfung von Scheinkonstruktionen / Wet aanpak schijnconstructies)
31.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
31.2. Sollte der Auftragnehmer die Verpflichtungen aus diesem Artikel verletzen, hat der Auftraggeber das Recht, von dem Vertrag – nach Inverzugsetzung – ganz oder teilweise zurückzutreten.
31.3. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von der Haftung für Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Artikel 7:616a und 7:616b niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek / BW) wegen Nichtzahlung des geschuldeten Lohns frei.
31.4. Falls der Auftragnehmer die Bauleistung (in Teilen) an Dritte vergibt, ist er verpflichtet, die oben genannten Verpflichtungen aus Artikel 31.1 dieser Geschäftsbedingungen derjenigen Partei aufzuerlegen, an die die Bauleistung (in Teilen) weitervergeben wird, und auch auszubedingen, dass der eingeschaltete Dritte diese Verpflichtungen in vollem Umfang in die Verträge einbezieht, die er für die Ausführung der Bauleistung (in Teilen) abschließt.
32. Organisation der Bauleistung
32.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber rechtzeitig und verantwortungsbewusst erteilten Anweisungen zur Ausführung der Bauleistung zu befolgen.
32.2. Der Auftragnehmer garantiert, dass er nur Personal einsetzt, das über die vereinbarten beziehungsweise für die Erbringung der Leistung benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, dies unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Leistung und der Art und Weise, wie sich der Auftragnehmer als Experte präsentiert hat. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass das von ihm eingesetzte Personal die Anforderungen erfüllt, die in dieser Hinsicht an einen vergleichbaren Dienstleister gestellt werden können, der als hinreichend fachkundig angesehen wird und hinreichend fachmännisch handelt.
32.3. Soweit die Arbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden, sorgt der Auftraggeber für einen angemessenen und sicheren Arbeitsplatz. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sein Personal (i) sich rechtzeitig mit den beim Auftraggeber geltenden Arbeitsschutzvorschriften vertraut macht und den Auftraggeber unverzüglich informiert, wenn Umstände bekannt werden, die einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellen (können), und (ii) die vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherheitsverfahren und Hausordnungen einhält.
32.4. Der Auftragnehmer meldet das Eintreffen seines Personals an einem Standort des Auftraggebers rechtzeitig bei der Kontaktperson des Auftraggebers an und stellt sicher, dass sich sein Personal auf Verlangen des Auftraggebers ausweisen kann und nachweisen kann, dass es für den Auftraggeber oder in dessen Auftrag tätig ist.
32.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Arbeitskräften des Auftragnehmers den Zutritt zur Bauleistung zu verweigern oder sie zu entfernen (oder entfernen zu lassen), z. B. wegen Ungeeignetheit, Störung der Ordnung oder Fehlverhaltens, dies ohne weitere Erstattung des möglichen Schadens, der dem Auftragnehmer hierdurch entstehen sollte.
32.6. Die Arbeits- und Ruhezeiten am Ort der Bauleistung sowie die allgemein oder am Ort der Bauleistung anerkannten und von staatlicher Seite oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Ruhetage, Feiertage, Urlaubstage oder sonstigen freien Tage gelten auch für den Auftragnehmer und seine Arbeitskräfte, die am Ort der Bauleistung Arbeiten ausführen. Der Auftragnehmer nimmt dies zur Kenntnis, bevor er den Vertrag unterzeichnet. Ein möglicherweise daraus resultierender Schaden für den Auftragnehmer kann vom Auftraggeber nicht ersetzt verlangt werden. Letzteres gilt auch, wenn die Leistungen des Auftragnehmers aufgrund von Streiks oder anderen als höhere Gewalt zu qualifizierenden Ursachen auf Seiten des Auftraggebers oder bei Dritten nicht in Anspruch genommen werden können.
32.7. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer vom Beginn der Arbeiten bis zu ihrer Beendigung dafür zu sorgen, dass ein fester Vorarbeiter am Ort der Bauleistung anwesend ist, mit dem sowohl organisatorische als auch technische Absprachen getroffen werden können. Sein Name muss bei den vom Auftraggeber bezeichneten Personen oder Stellen bekannt sein.
32.8. Der Auftragnehmer stellt seinen Arbeitnehmern geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung und überwacht deren ordnungsgemäße Verwendung. Alle damit verbundenen Kosten gehen für Rechnung des Auftragnehmers.
32.9. Der Auftragnehmer sorgt für einen solchen Personalbestand, dass die Ausführung der Arbeiten in vollem Umfang an den vom Auftraggeber vorgegebenen Zeitplan angepasst ist, wobei der Personalbestand so zu wählen ist, dass die anderen Arbeiten nicht stagnieren. Ändert der Auftraggeber die Planung/den Ablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich darauf einzustellen. Änderungen des Personalbestands sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
32.10. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen einer Bauleistungsversicherung (CAR-Police) des Auftraggebers oder seines Geschäftsherrn mitversichert ist und es tritt ein vom Auftragnehmer verursachter Schaden ein, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Selbstbeteiligung, den nicht gedeckten Schaden und die anfallenden Kosten.
32.11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Material, das der Kategorie Kraftfahrzeuge zuzuordnen ist (Material, das der Kraftfahrzeughaftpflicht unterliegt), ausreichend versichert sind. Das Arbeitsrisiko muss mitversichert sein. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer auch eine angemessene Versicherung für das Risiko von Schäden abgeschlossen haben, die durch die Verwendung von sonstigem vom Auftragnehmer eingesetztem Material verursacht werden oder damit zusammenhängen.
32.12. In Bezug auf Kabel, Rohre und andere ober- und unterirdische Besitztümer von Dritten bleibt der Auftragnehmer jederzeit verpflichtet, für die Lokalisierung der jeweiligen Lage zu sorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Schaden unverzüglich zu melden.
32.13. Erforderliche Ausrüstungen wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge und Kleingeräte wie Handwerkzeuge, Messgeräte, Rollgerüste, Leitern und Tritte werden vom Auftragnehmer gestellt und sind im Gesamtpreis enthalten.
32.14. Müssen Arbeiten an oder auf bereits fertig gestellten Teilen der Bauleistung ausgeführt werden, wie verputzte Wände, Fliesen oder Anstriche, muss der Auftragnehmer Schutzmaßnahmen ergreifen, um Beschädigungen und/oder Verschmutzungen zu vermeiden. Schäden und/oder Verschmutzungen, die nach oder während der Erbringung der Bauleistung festgestellt werden, gelten als vom Auftragnehmer verursacht.
32.15. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Auftragnehmer die Bauleistung besenrein übergeben und die Baustelle sauber hinterlassen.
33. Arbeitserlaubnis
33.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des niederländischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Wet arbeid vreemdelingen, nachfolgend: “Wav”) strikt einzuhalten. Der Auftragnehmer darf nur Personen am Ort der Bauleistung Arbeiten verrichten lassen, die im Besitz aller erforderlichen Dokumente und Genehmigungen sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der erforderlichen Beschäftigungsgenehmigungen oder kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen.
33.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, zu denen auch Bußgelder des niederländischen Gewerbeaufsichtsamts (Inspectie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) zählen, die sich aus einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen in Artikel
33.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben.
33.3. Wird gegen den Auftraggeber wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Wav eine Geldbuße verhängt, kann der Auftraggeber diese Geldbuße abweichend von Artikel 33.2 der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht vom Auftragnehmer zurückfordern.
34. Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen
34.1. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und der Ausführung der von ihm übernommenen Bauleistung zu sorgen.